Anders als eine Baubewilligung, die der Bauherrschaft nur ein Recht einräumt, handelt es sich dabei um eine Verpflichtung. Diese Verpflichtung (anscheinend zur Widerherstellung des rechtmässigen Zustands) ist nicht zeitlich befristet, weshalb die Geltungsdauer der Baubewilligung diesbezüglich keine Rolle spielt. Zwar wurde der Beschwerdeführerin zur Umsetzung eine Frist von drei Monaten gesetzt.