Damit spricht die Vorinstanz Ziffer 8 der Baubewilligung vom 20. November 2018 an, wonach die Massnahmen Brandschutz und Gewässerschutz längstens innert drei Monaten nach Rechtskraft der Baubewilligung umzusetzen sind. Bei der Verpflichtung zur Umsetzung von Massnahmen innert drei Monaten nach Rechtskraft der Baubewilligung handelt es sich um eine Auflage (anscheinend zwecks Widerherstellung des rechtmässigen Zustands im Hinblick auf die Erneuerung einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung). Anders als eine Baubewilligung, die der Bauherrschaft nur ein Recht einräumt, handelt es sich dabei um eine Verpflichtung.