Folglich war es an der Stadt Burgdorf zu begründen, weshalb sie das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin abwies. Nachvollziehbar ist ihre Begründung, soweit es sich um eine nachträgliche Baubewilligung gehandelt habe, müsse diese nicht verlängert werden, da das entsprechende Bauvorhaben bereits umgesetzt sei. An der Verlängerung einer nachträglichen Baubewilligung hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse, allerdings würde eine Verlängerung einer nachträglichen Baubewilligung auch nicht schaden.