Innerhalb der Dreijahresfrist für den Baubeginn ist eine überjährige Unterbrechung nicht relevant, das heisst die Gültigkeit der Baubewilligung endete frühestens am 22. Dezember 2021. Damit reichte die Beschwerdeführerin das Verlängerungsgesuch vom 22. Oktober 2021 vor Ablauf der Gültigkeit der Baubewilligung ein. Ob die alte Praxis, wonach ein Fristverlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 42 N. 4 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 42 N. 5 ff.