d) Der Beschwerdeführerin wurde am 20. November 2018 eine Baubewilligung erteilt. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief frühestens am 21. November 2018 zugestellt. Folglich wurde der Entscheid frühestens am 21. Dezember 2018 rechtskräftig und die Dreijahresfrist für den Baubeginn begann frühestens am 22. Dezember 2018 zu laufen und endete frühestens am 22. Dezember 2021. Innerhalb der Dreijahresfrist für den Baubeginn ist eine überjährige Unterbrechung nicht relevant, das heisst die Gültigkeit der Baubewilligung endete frühestens am 22. Dezember 2021.