Nach der Systematik des Gesetzes- und Dekretsartikels ist anzunehmen, dass sowohl die Frist für die Ausführung des Bauvorhabens als auch die maximale Dauer einer Unterbrechung in der Bauausführung verlängerbar sind, da beide die Geltungsdauer der Baubewilligung betreffen, dass aber die gesamte Verlängerungsdauer zwei Jahre nicht übersteigen darf. Wer also knapp vor Ablauf der um zwei Jahre verlängerten Ausführungsfrist mit dem Bauen beginnt, muss das Vorhaben ohne Unterbrechung zu Ende führen.5