Mit der Revision der Vorschrift für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baubewilligung wurde das Erfordernis von wichtigen Gründen gestrichen, weil in der Praxis der Nachweis von solchen von den Baubewilligungsbehörden kaum je verlangt wurde. Nach der Systematik des Gesetzes- und Dekretsartikels ist anzunehmen, dass sowohl die Frist für die Ausführung des Bauvorhabens als auch die maximale Dauer einer Unterbrechung in der Bauausführung verlängerbar sind, da beide die Geltungsdauer der Baubewilligung betreffen, dass aber die gesamte Verlängerungsdauer zwei Jahre nicht übersteigen darf.