Die Dreijahresfrist für den Baubeginn beginnt mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Ausführungshindernisse können öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein. Als Baubeginn gilt die Vornahme von Arbeiten, mit welchen ein Teil des Bauvorhabens ausgeführt wird, wozu beispielsweise das Betonieren von Fundamenten gehört. Als Unterbrechung der Bauausführung ist die vollständige Einstellung der Bauarbeiten für eine längere Zeit zu verstehen. Eine überjährige Unterbrechung ist nur relevant, wenn die (allenfalls verlängerte) Frist zum Baubeginn abgelaufen ist.4