Um die Voraussetzungen für eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung wieder erfüllen zu können, seien Massnahmen definiert worden, welche im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens durch den Bauentscheid vom 20. November 2018 zur Ausführung auferlegt worden seien. Seit der Baubewilligung vom 20. November 2018 sei kein ernsthaftes Bemühen von Herrn E.________ erkennbar, die verfügten Massnahmen fristgerecht umzusetzen und die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung zu schaffen. Im Gegenteil habe Herr E.________ die zuständigen Behörden über Jahre hingehalten und ständig neue Ausflüchte gefunden, die ihm verfügten Massnahmen nicht umzusetzen.