Diese Untätigkeit der Vorinstanz könne nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin die verfügten Auflagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr umsetzen dürfe. Indem die Vorinstanz einerseits die Erfüllung der Auflagen von der Beschwerdeführerin verlange, andererseits nichts zur Durchsetzung der Auflagen unternommen habe, verhalte sie sich widersprüchlich. b) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Möglichkeit zur Verlängerung der Baubewilligung gelte hier nicht für die zum Zeitpunkt der Baueingabe sowieso bereits ausgeführten, mit Baubewilligung vom 20. November 2018 nachträglich bewilligten Bauvorhaben.