Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, in Ziffer 8 des Dispositivs der Baubewilligung vom 20. November 2018 sei verfügt worden, die Massnahmen betreffend Brandschutz und Gewässerschutz seien längstens innert drei Monaten nach Rechtskraft der Bewilligung umzusetzen. Werde eine angeordnete Auflage nicht erfüllt, stehe den Behörden das Mittel der Durchsetzung zur Verfügung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es die Vorinstanz unterlassen habe, die verfügten Auflagen durchzusetzen und zu vollstrecken. Diese Untätigkeit der Vorinstanz könne nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin die verfügten Auflagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr umsetzen dürfe.