2/8 BVD 110/2022/61 auf den Standpunkt, dass sich die massgebenden Verhältnisse derart verändert hätten, dass eine Verlängerung ausgeschlossen wäre. Unter diesen Umständen (Covid-19-Pandemie und eine erneute Bewilligung wäre möglich), erweise sich die Nichtverlängerung als unverhältnismässig.