Dieser von der Vorinstanz geltend gemachte Unterbruch der Bauarbeiten ist gemäss Beschwerdeführerin auf die ab März 2020 herrschende Covid-19-Pandemie zurückzuführen. Die Pandemie habe bei der Beschwerdeführerin zu finanziellen Engpässen und dadurch in verschiedenster Hinsicht zu Verzögerungen geführt. So habe auch die weitere Ausführung des Bauvorhabens unterbrochen werden müssen. Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie seien noch heute spürbar, weshalb das betreffende Bauvorhaben bis zum Erlass der Verfügung noch nicht habe weitergeführt werden können. Dabei handle es sich um eine ausserordentliche Situation und besondere Gründe, die nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden könnten.