2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 14. April 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, die Ziffer 40 der Verfügung vom 11. März 2022 sei aufzuheben und die Bewilligung des Gesuchs vom 25. Oktober 2021 um Verlängerung der Geltungsdauer der Baubewilligung sei gutzuheissen. Eventualiter sei Ziffer 40 der Verfügung vom 11. März 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1/8 BVD 110/2022/61