Parteikostenersatzes nur zur Hälfte zu berücksichtigen.23 Im Übrigen gibt die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführerinnen die Parteikosten von CHF 2061.65 (Honorar CHF 1950.00, Auslagen CHF 35.20, Mehrwertsteuer CHF 76.45) zu ersetzen. c) Die Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren in der Höhe von CHF 3405.90 hat trotz Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids die Bauherrin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). III. Entscheid