Aber selbst wenn das NBRD zur Anwendung käme, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Der privilegierte Gebäudeabstand von Art. 13 Abs. 2 NBRD kommt nur bei unbewohnten Kleinbauten zur Anwendung (Art. 13 Abs. 2 NBRD i.V.m. Art. 12 Abs. 3 NBRD). Wie vorstehend in Erwägung 3 dargestellt, handelt es sich aber beim umstrittenen Container um eine bewohnte Baute. Zudem handelt sich nicht um eine Kleinbaute, da Kleinbauten laut Art. 3 BMBV nur Nebennutzflächen enthalten dürfen. Der Selbstbedienungscontainer enthält aber Verkaufsfläche, die als Hauptnutzfläche zu qualifizieren ist.