Nicht gefolgt werden kann dem Argument der Vorinstanz wonach das neue Gemeindebaureglement für An- und Kleinbauten keine Gebäudeabstände vorsehe und daher Art. 13 Abs. 2 NBRD anzuwenden sei, der für Kleinbauten einen reduzierten Gebäudeabstand von 2.0 Meter vorsehe. Art. 213a nGBR spricht im Zusammenhang mit dem Gebäudeabstand ganz allgemein von «Gebäuden». Gemäss BMBV sind auch Kleinbauten nach Art. 3 BMBV Gebäude im Sinne von Art. 2 BMBV. Das Gemeindebaureglement verzichtet weder explizit bei Kleinbauten auf einen Gebäudeabstand, noch weist es eine Lücke auf. Daher kommt das NBRD nicht zur Anwendung. Aber selbst wenn das NBRD zur Anwendung käme, würde sich im Ergebnis nichts ändern.