b) Geht man davon aus, dass für die Berechnung des Gebäudeabstandes zwischen dem bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. H.________ und dem geplanten Container mit Selbstbedienungsladen der kleine Grenzabstand heranzuziehen ist, beträgt der Gebäudeabstand 6.0 Meter. Sofern der Container als Kleinbaute zu qualifizieren wäre, würde der Gebäudeabstand 5.0 Meter betragen. Der Abstand zwischen dem geplanten Container und dem bestehenden Gebäude beträgt allerdings nur 2.0 Meter. Der minimale Gebäudeabstand wird daher nicht eingehalten. Soweit ersichtlich wurde kein Näherbaurecht eingeräumt.