Gemäss der hier relevanten Fassung der ersten öffentlichen Auflage setzt Art. 212 nGBR den kleinen Grenzabstand für die Kernzone K3 auf 3.0 Meter und den grossen Grenzabstand auf 8.0 Meter fest. Für Kleinbauten gilt ein reduzierter Grenzabstand von 2.0 Metern (Art. 214a Bst. a nGBR). Sowohl bei Hauptbauten als auch bei Klein- und Anbauten ist die Einräumung von Näherbaurechten möglich (Anhang 4, A111 und Art. 214a Bst. e nGBR). Laut Anhang 4 Art. 111 Abs. 2 nGBR darf aber durch die Gewährung von Näherbaurechten der Gebäudeabstand nicht auf weniger als 4.0 Meter reduziert werden.