a) Das revidierte Baureglement der Gemeinde Münchenbuchsee definiert den Gebäudeabstand als die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude (Art. 213a Abs. 1 nGBR19). Dieser muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge (Art. 213a Abs. 2 nGBR). Für die Ermittlung des Gebäudeabstandes muss also der Grenzabstand beider Gebäude herangezogen werden.