d) Da der Container weder als unbewohnt noch als Nebenbaute qualifiziert werden kann, ist ein Gebäudeabstand einzuhalten. Dieser müsste auch bei Einräumung eines Näherbaurechts mindestens 6.0 Meter betragen. Da der geplante Container nur einen Gebäudeabstand von 2.0 Metern einhält, kann er nach geltendem Baureglement nicht bewilligt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es diesbezüglich unerheblich, dass die Brandschutzvorschriften offenbar keinen Gebäudeabstand verlangen.