Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2022 richtig ausführt, soll der Container mit Selbstbedienungsladen keinen ständigen Arbeitsplatz für Verkaufspersonal enthalten. Dies ist aber unerheblich. Der Selbstbedienungsladen muss regelmässig mit Waren aufgefüllt und gereinigt werden. Es werden daher Arbeitsprozesse vorgenommen. Es spielt dabei keine Rolle, dass diese nicht täglich über mehrere Stunden stattfinden bzw. sich die Arbeitenden nicht während ihrer ganzen Arbeitszeit im Container aufhalten. Das gleiche gilt für die Kundinnen und Kunden des Selbstbedienungsladens. Die einzelnen Personen werden sich jeweils nur kürzere Zeit im Container aufhalten.