Mit solchen Beeinträchtigungen muss nicht gerechnet werden, wenn in den Kleinbauten bloss Gegenstände gelagert oder eingestellt sind. Gemeint sind damit in der Regel dem Wohnen dienende Gegenstände15 oder die nichtgewerbsmässige Lagerung von Vorräten.16 Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die privilegierten Grenzabstände für unbewohnte An- und Nebenbauten auf die gewerbsmässige Lagerung von Harassen mit Leergebinden aus einem Lebensmittelgeschäft anzuwenden.17 Das Gericht erwog, damit wären gewerbliche Arbeitsprozesse verbunden (Stapeln, Verschieben und Transportieren von Harassen), welche erfahrungsgemäss Lärm verursachten.18