Zudem handelt es sich beim geplanten Container mit Selbstbedienungsladen nicht um eine unbewohnte Baute: Als unbewohnte An- und Nebenbauten gelten im Allgemeinen nur Gebäude, die nicht für den Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmt sind (Art. 12 Abs. 3 NBRD13, Art. 79a EG ZGB14). Als unbewohnt gilt eine Baute nur dann, wenn sie nicht zur Verrichtung von Arbeitsprozessen dient, sei dies durch Menschen oder Maschinen. Diese Regelung soll eine ungebührliche Belästigung der Nachbarschaft durch Immissionen (Lärm, Gerüche, Einblicke) verhindern. Mit solchen Beeinträchtigungen muss nicht gerechnet werden, wenn in den Kleinbauten bloss Gegenstände gelagert oder eingestellt sind.