4/9 BVD 110/2022/60 und Kehrichträume. Im vorliegenden Fall ist der geplante Container nicht Nebennutzfläche zum bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. H.________ (Gasthof B.________). Vielmehr ist die Fläche des Containers als Hauptnutzfläche zu bewerten, da diese dem Hauptzweck des Containers, dem Verkauf von Lebensmitteln, dient. Bereits daher fällt der geplante Container nicht unter Art. 39 Abs. 3 Satz 2 GBR, er muss somit einen minimalen Gebäudeabstand von 6.0 Meter einhalten.