Im Falle der Einräumung eines Näherbaurechtes darf der Gebäudeabstand nicht unter 6.0 Meter reduziert werden; liegt ein grosser Grenzabstand zwischen den Gebäuden, beträgt der Gebäudeabstand minimal 12.0 Meter (37 Abs. 2 GBR und Art. 39 Abs. 2 GBR). Für bewohnte und unbewohnte An- und Nebenbauten beträgt der Gebäudeabstand mindestens 6.0 Meter. Ausgenommen sind An- und Nebenbauten nach Art. 34 Abs. 2 GBR (Art. 39 Abs. 3 GBR). Gemeint sind damit unbewohnte An- und Nebenbauten, deren mittlere Gebäudehöhe 3.0 Meter, die Firsthöhe 4.5 Meter und die Grundfläche 40.0 Quadratmeter nicht übersteigen. Solche unbewohnten An- und Nebenbauten dürfen bis 2.0 Meter an die nachbarliche Grenze reichen und