a) Für die gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten und Anlagen einzuhaltenden Grenzabstände sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 GBR muss der Abstand zweier Gebäude wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. In der Zone K3A beträgt der kleine Grenzabstand 5.0 Meter, der grosse Grenzabstand 12.0 Meter (Art. 79 GBR). Im Falle der Einräumung eines Näherbaurechtes darf der Gebäudeabstand nicht unter 6.0 Meter reduziert werden;