Die Volksabstimmung über das revidierte Gemeindebaureglement ist für Herbst 2022 vorgesehen. Anschliessend bedarf es der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (Art. 61 Abs. 1 BauG).10 Das neue Recht ist somit noch nicht in Kraft. Das Verfahren müsste daher sistiert werden, ausser das Bauvorhaben ist entweder sowohl mit den alten als auch