Sie müssen die aufgelegten Vorschriften und Pläne, falls sie in Kraft treten, gegen sich gelten lassen. Diese Vorwirkung kommt aber nur den vor Einreichung des Baugesuchs aufgelegten Vorschriften zu; werden diese im Verlaufe des Erlassverfahrens noch geändert, sind die Änderungen nur beachtlich, wenn sie für den Gesuchstellenden günstiger sind. Entspricht das Bauvorhaben sowohl den alten als auch den aufgelegten neuen Vorschriften, kann das Verfahren fortgesetzt und unter den Voraussetzungen von Art. 37 BauG zur vorzeitigen Baubewilligung auch bewilligt werden.