c) Gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Der Entscheid ist jedoch zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben (Art. 36 Abs. 2 BauG). In diesen Fällen können sich die Gesuchstellenden nicht mehr auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen die aufgelegten Vorschriften und Pläne, falls sie in Kraft treten, gegen sich gelten lassen.