ob er einen Gebäudeabstand einzuhalten hat. Die Vorinstanz vertritt gemäss Gesamtentscheid vom 14. März 2022 den Standpunkt, dass der Container als unbewohnte Nebenbaute nach Art. 34 Abs. 2 GBR5 gelte und deswegen gestützt auf Art. 39 Abs. 3 GBR kein Gebäudeabstand eingehalten werden müsse.6 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde vom 14. April 2022 hingegen geltend, dass die Abstandsvorschriften verletzt seien, insbesondere da für die Qualifizierung des Containers als Klein- oder Nebenbaute keine Gründe ersichtlich seien. Der kleine Verkaufsladen sei durchgehend für den Aufenthalt von Kunden und damit Menschen bestimmt.