Es ist unerheblich, dass eine allfällige Verletzung des Gebäudeabstandes zwischen den Gebäuden auf der Bauparzelle die Beschwerdeführerinnen nicht direkt beeinträchtigt. Es kommt nicht darauf an, ob die von den Einsprechenden als verletzt bezeichnet Norm ihre Interessen schützen will. Ein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn die rechtliche oder tatsächliche Situation der Einsprechenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, das heisst, ihnen ein praktischer Nutzen entsteht. Ein solcher Nutzen wäre vorhanden, wenn das Bauvorhaben aufgrund der Verletzung des Gebäudeabstandes nicht bewilligt werden könnte.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher