b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerinnen, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz haben die Beschwerdeführerinnen ein genügendes schutzwürdiges Interesse. Es ist unerheblich, dass eine allfällige Verletzung des Gebäudeabstandes zwischen den Gebäuden auf der Bauparzelle die Beschwerdeführerinnen nicht direkt beeinträchtigt.