Gesamtbauentscheides vom 14. März 2022 und die Erteilung des Bauabschlages. Die Beschwerdeführerinnen machen insbesondere geltend, dass das Bauvorhaben nicht über genügend Parklätze verfüge und die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände verletze. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2022 am Gesamtbauentscheid vom 14. März 2022 und der darin verfügten Baubewilligung fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.