Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 1500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von CHF 1500.– zu ersetzen. 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 10; VGE 2017/215 vom 12. April 2018 E. 3.3. 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG