Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist diese Beurteilung hier materiell nicht zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist der Verwaltungsaufwand zudem bereits entstanden. 2. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18).