Die Unterschrift der Grundeigentümer ist entbehrlich, wenn die Bauherrschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat. Ein solche Interesse ist zu verneinen, wenn die Realisierung des Bauvorhabens mangels fremdrechtlicher Voraussetzungen völlig ungewiss ist, nicht aber, wenn sie bloss unklar ist.17 Die Gemeinde bejahte das schutzwürdige Interesse an der Behandlung des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die zivilrechtlichen Beschlussquoren bei Miteigentum (angefochtener Bauentscheid, Materielles Ziff. 2). Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist diese Beurteilung hier materiell nicht zu überprüfen.