h) Vorliegend bestehen keine Gründe für eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen (Art. 40 VRPG). Die zivilrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht zu beurteilen. Dieser Grundsatz wird nur in zwei Fällen durchbrochen: Zivilrechtliche Bestimmungen werden im Baubewilligungsverfahren einerseits dann vorfrageweise geprüft, wenn die Baugesetzgebung privatrechtliche Tatbestände voraussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt, wie beispielsweise zur Sicherung einer über fremden Boden führenden Zufahrt.