Gemäss den Vorakten korrespondierte die Gemeinde ausschliesslich mit der Beschwerdegegnerin und forderte diese auf, die Zustimmungserklärungen aller Miteigentümer beizubringen. Der Beschwerdeführer wurde durch das Verhalten der Gemeinde nicht von einer Einsprache abgehalten. Er kann sich für die fehlende Teilnahme am Baubewilligungsverfahren nicht auf Vertrauensschutz berufen. g) Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer nicht unverschuldet von der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren abgehalten. Mangels formeller Beschwer ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.