Auskünfte, welche die Behörde Dritten erteilt hat und die von diesen weitergeleitet werden, stellen keine geeignete Vertrauensgrundlage dar.15 Es kann daher offenbleiben, ob und inwiefern sich die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer treuwidrig verhalten hat. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Gemeinde gegenüber dem Beschwerdeführer jemals dahingehend geäussert hätte, dass das Bauvorhaben ohne seine Zustimmung nicht bewilligt würde. Gemäss den Vorakten korrespondierte die Gemeinde ausschliesslich mit der Beschwerdegegnerin und forderte diese auf, die Zustimmungserklärungen aller Miteigentümer beizubringen.