Als Miteigentümer der Bauparzelle Nr. H.________ verfügt der Beschwerdeführer über die vorausgesetzte Beziehungsnähe zum Bauvorhaben und wäre nach Art. 35 Abs. 2 BauG zur Einsprache befugt gewesen. Anders als er meint, vermag die besondere Betroffenheit in eigenen schutzwürdigen Interessen (materielle Beschwer) eine unterbliebene Einsprache jedoch nicht zu ersetzen; die materielle Beschwer stellt eine weitere Voraussetzung der Beschwerdelegitimation dar (siehe oben).