weder über das Baugesuch noch über die Publikation des Bauvorhabens informieren.13 Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 BewD, dass das Baugesuch bei Bauen auf fremdem Grund auch durch die Grundeigentümer zu unterzeichnen ist (siehe dazu unten, Bst. h), enthebt die Grundeigentümer nicht von der Pflicht, im Verweigerungsfall notfalls auch Einsprache zu erheben. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der erfolgten Publikation die Möglichkeit gehabt, sich mit einer Einsprache gegen die drei geplanten Fahnen im vorinstanzlichen Verfahren als Partei zu konstituieren.