Es wird von ihnen erwartet, dass sie die örtlichen Publikationen selbst verfolgen oder eine Drittperson damit beauftragen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie aufgrund der Umstände mit einem Baugesuch rechnen mussten.12 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer über einen Miteigentumsanteil an der Bauparzelle verfügt. Betrifft das Bauvorhaben gemeinschaftliche Teile, ist jeder Miteigentümer zur Einsprache legitimiert. Die Gemeinde musste den Beschwerdeführer