Es handelt sich um Strassenreklamen im Sinne von Art. 95 SSV10. Das Baugesuch musste daher im amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden. Die Publikation des Gesuches erfolgte am 28. Oktober und 4. November 2021 im Anzeiger Interlaken. Damit sind die Anforderungen an die Bekanntmachung eines Baugesuchs erfüllt. Eine (zusätzliche) direkte Mitteilung an betroffene Nachbarinnen und Nachbarn ist in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere besteht keine Pflicht, nicht ortsansässige Grundeigentümer zusätzlich persönlich zu benachrichtigen.11 Es wird von ihnen erwartet, dass sie die örtlichen Publikationen selbst verfolgen oder eine Drittperson damit beauftragen.