e) Nach Art. 22 RPG7 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Schutzorganisationen etc.) im Baubewilligungsverfahren tatsächlich gewährleistet ist. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeberechtigten über ein Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Im Kanton Bern geschieht dies grundsätzlich durch die Publikation des Baugesuchs im amtlichen Anzeiger (vgl. Art. 35 und 32a BauG i.V.m. Art. 26 BewD8).