d) Auf die Voraussetzung der formellen Beschwer wird verzichtet, wenn die beschwerdeführende Person keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren hatte (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG). Dies ist der Fall, wenn sie sich unverschuldeterweise nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen konnte, beispielsweise, weil das Bauvorhaben nicht bekannt gemacht wurde. Gleiches gilt, wenn die Person erst durch die angefochtene Verfügung in ihren Interessen betroffen wird.6