Andernfalls würde der Bauabschlag erteilt. Durch die implizite Zusicherung der Beschwerdegegnerin und indirekt der Gemeinde, dass ohne seine Zustimmung nichts bewilligt würde, sei er davon abgehalten worden, sich am kommunalen Verfahren zu beteiligen. Er habe nicht damit rechnen müssen, übergangen zu werden. Es sei unlauter, die öffentliche Auflage durchzuführen, ohne ihm dies mitzuteilen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde sei treuwidrig.