c) Der Beschwerdeführer reichte unbestritten keine Einsprache ein. Er macht geltend, als Miteigentümer der Bauparzelle sei er durch den Bauentscheid besonders berührt und durch den Bauentscheid neu beschwert. Er habe sich unverschuldeterweise nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Beschwerdegegnerin (Bauherrin) habe ihn mehrfach aufgefordert, das Baugesuch zu unterzeichnen oder eine Vollmacht zu erteilen, weil es die Zustimmung aller Miteigentümer und daher auch seine Zustimmung brauche. Andernfalls würde der Bauabschlag erteilt.