Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Nach Art. 40 Abs. 2 BauG sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde beschwerdebefugt. Im Baubewilligungsverfahren muss sich eine Person demnach mit Einsprache gegen das Bauvorhaben als Verfahrenspartei konstituieren (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 BauG). Wer trotz Kenntnis des Bauvorhabens innert Frist keine Einsprache erhebt, verwirkt sein Beschwerderecht.5 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion