b) Die Rechtsmittelbehörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimation gegeben ist.4 Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dass ihren Begehren nicht voll entsprochen wurde (sog. formelle Beschwer, vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG), dass sie durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (sog. materielle Beschwer, vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. b VRPG) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.